Verfassung

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cp

Der Staatsaufbau des Föderalen Bundesstaat Deutschland

Der völlig neue Staatsaufbau befindet sich in permanenter Bearbeitung – Stand 30.06.2016

Text – Änderungen, bzw. Ergänzungen, bleiben vorbehalten!

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Verfassungszusatz

Blatt 2 – Staatsaufbau mit Organigramm

zur Verfassung vom 04. April 2016entsprechend Artikel2, § 2., § 3., sowie Artikel 3, §1., §2., §5, vom 00. April 2016


Artikel 1 – Rechteverweis und Übergangsregelungen

§ 1. Die bestehenden Strukturen in den Gebieten des Bundesstaat Deutschland werden temporärso übernommen, wie diese vorhanden sind. In einer Frist von 10 Jahren, nach Einsetzung dieses Verfassungszusatzes, haben die Menschen in den einzelnen Gemeinden, Städten und Landkreisen durch Volksentscheid zu bestimmen, ob die aktuell vorhandenen Strukturen der Bundesländer, bestehend aus den Gemeinden, Städten und Landkreisen, mit den Gebietsständen am 30. Juni 2016 als reine Verwaltungseinheiten erhalten bleiben sollen, oder ob in dieser Frist die alten 26 Bundesstaaten zu reorganisieren sind und somit der jeweilige Bundesstaat mit einem eigenen Rat geschaffen werden soll. Der Verlust des Boden- und Heimatrechtes der Rechteträger an allen Gebieten findet in keinem Falle statt. Die Volksabstimmung hat in den ersten 24 Monaten der vorgenannten 10 Jahresfrist zu erfolgen.


§ 2. Die, dem aktuellen Gebiet hinzukommenden Gebietsteile, organisieren sich in der Struktur, welche zu dem Zeitpunkt des Beitrittes vorhanden ist.

§ 3. Die Entscheidung zu Artikel 1, § 1. ist durch einen Verfassungszusatz festzuhalten.


 Artikel 2 – Rechtekreisbestimmung

§ 1. Die Menschen in den Gemeinden (Städte, Landkreise, usw.) haben und behalten die Macht und jedes Grundrecht. Sie sind der Kreis, welcher jene umschließt, die im Inneren des Kreises nur Beauftragte sind, die bestimmte und begrenzte Funktionen ausüben. Sie haben Pflichten gegenüber allen Bürgern. Die wenigen Rechte welche ihnen gegeben werden, dürfen nur der Aufrechterhaltung des Rechtskreises und vor allem der Einhaltung der Verfassung dienen. Wie die Aufgabenverteilung genau zu verstehen ist erklärt der Text, welcher der bildlichen Darstellung folgt.

 § 2. Die Rechteform des Staatswesens Bundesstaat Deutschland hat die offizielle Bezeichnung anthroposkratie – die Herrschaft der Menschen

Als Anthropos (griech. ἄνθρωπος, von anti und tropos, wörtlich: der entgegen Gewendete), bezeichneten die Griechen der Antike den aufgerichteten, aufrecht schreitenden Menschen. Der Mensch, der sich gerade durch seine aufrechte Haltung, die er seiner Aufrichtekraft, die aus dem Ich entspringt, zu verdanken hat, am deutlichsten vom Tier unterscheidet, spannt so gleichsam sein Wesen zwischen Erde und Himmel auf und empfängt von beiden Seiten, von der sinnlichen und von der geistigen Welt, die Impulse, die seine verstandesbegabte Seele erfüllen und die er durch die Kraft seines individuellen Ichs aktiv und eigenständig miteinander verbinden muss. Der Anthropos löst sich aus der Natur heraus, überwindet die Naturinstinkte, und tritt zugleich auch der Götterwelt als eigenständiges, ja sogar aufständiges, den Göttern trotzendes Wesen entgegen, das sich in seiner Seele einen eigenen, auf den Verstand gegründeten festen Standpunkt schafft, von dem aus er die Welt betrachtet und beurteilt. Es wird damit auf die Entwicklung der Verstandesseele hingewiesen, die ihre Blütezeit in der griechisch-römischen Kultur entfaltete. 

„Man muß innerhalb der theosophischen Weltanschauung wieder etwas fühlen von dem, was der von alter Theosophie berührte griechische Geist schon in das Wort Anthropos — Mensch – legte. Der zu den Höhen Blickende – so konnte man es, wenn man es richtig übersetzen wollte, in unsere gegenwärtige Ausdrucksweise übersetzen. «Der-zu-den-Höhen-Blickende» ist zu gleicher Zeit die Definition des Menschen, die in dem griechischen Worte Anthropos zum Ausdrucke kommt, das heißt: der in den Höhen des Lebens seinen Ursprung Suchende, und der seine eigenen Gründe nur in den Höhen des Lebens Findende, das ist der Mensch nach dem Gefühle der griechischen Welt.“ (Lit.: GA 137, S. 11)

 

 Artikel 3 – Strukturen

§ 1. Staatsrat 

Der Staatsrat besteht aus 14 (vierzehn), direkt vom Volke gewählten Männer und Frauen für die einzelnen Fachbereiche, sowie einem, direkt vom Volke gewählten Staatspräsidenten, oder einer ebenso gewählten Staatspräsidentin sowie einem ebenso gewählten Stellvertreter, oder einer ebenso gewählten Stellvertreterin. Alle Ratsmitglieder, außer dem Präsidenten, oder der Präsidentin, wie ihre Stellvertreter, oder Stellvertreterin, befinden sich im Rang eines Staatsministers, oder einer Staatsministerin. Der Staatsrat umfaßt somit insgesamt 16 (sechszehn) Mitglieder.

 

Aufgaben und Pflichten: 

§ 1.1 Zu den vorrangigen Aufgaben des Staatsrates gehört der Schutz der Verfassung vom 04. April 2016 und hier inbesondere die Einhaltung des Artikel 2, § 1, § 2, und § 3.

§ 1.2 Desweiteren steht ihnen die Einsetzung von Gesetzen zu, die der gültigen Verfassung nicht widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in ihrem Sinn, ihrer Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfaßt oder erlassen werden.

§ 1.3 Der Bundesstaatsrat führt die Gespräche und Verhandlungen mit allen internationalen Stellen und anderen Vereinigungen oder völkerrechtlichen Staatswesen.

§ 1.4 Die einzelnen Staatsminister haben die Aufgabe, alle Länderminister aus den Ländern in einer Arbeitsgruppe und zu ihrem jeweiligen Fachbereich, in permanenten Gesprächen und Sitzungen über die aktuellen politischen Erfordernisse zu informieren, wie deren Anliegen, gemeinsam mit allen anderen Landesministern zu erörtern und zum Wohle der Bürger einer Entscheidung zuzuführen.

§ 1.5 Die Staatsminister werden für 10 Jahre gewählt.


§ 2. Landräte

Die Ländesräte bestehen aus 14 (vierzehn), direkt vom Volke gewählten Männer und Frauen für die einzelnen Fachbereiche.Alle Ratsmitglieder befinden sich im Rang eines Landesministers. Der Landesrat umfaßt somit insgesamt 16 (sechszehn) Mitglieder.


Aufgaben und Pflichten:

§ 2.1 Den Landesräte obliegt die Schaffung und Einsetzung von Gesetzen auf Landesebene, welche der gültigen Verfassung nicht widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in ihrem Sinn, ihrer Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfaßt oder erlassen werden. 

§ 2.2 Die einzelnen Landesminister haben die Aufgabe, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Staatsminister des jeweiliges Fachbereiches, in permanenten Gesprächen und Sitzungen, alle aktuellen politischen Erfordernisse zu erörtern, wie diese Gespräche dem gemeinsam Anliegen, zum Wohle aller Bürger einer Entscheidung zuzuführen.

§ 2.3 Die Landesminister werden für 10 Jahre gewählt.

§ 2.4 Die Leitung der Sitzungen wechselt alle sechs Monate unter den Ratsmitgliedern.


Artikel 4 – Fachbereiche

Die Fachbereiche bestehen aus dem jeweils zuständigen Staatsminister eines Fachbereiches und den jeweils  zuständigen Landesministern aller Länder.


Artikel 5 – Gemeinden, Städte, Bezirke und Kreise

Die Mitgliederzahl für die Gemeinde, Stadt-, Bezirks-, oder Kreisräten, setzen sich wie folgt zusammen:

Für jede Gemeinde, jede Stadt, jeden Bezirk und jeden Kreis gilt, das unabhängig von der Einwohnerzahl, der Rat aus mindestens 5 (fünf), direkt von den Einwohnern, für 5 Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Es ist ein Bürgermeister, oder eine Bürgermeisterin zu wählen und einen Stellvertreter, oder eine Stellvertreterin. Darüber hinaus kann der Rat nach den Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde, der Stadt, des Bezirkes, oder des Kreises, die Mitgliederzahl der Räte frei festgelegen, sofern diese Vereinbarung nicht folgender Regelung entgegen steht.

– mindestens fünf Ratsmitglieder bei Einheiten bis 25.000 Einwohner

– bei größeren Einheiten ab 25.001 Einwohnern, sind den fünf Ratsmitliedern, pro jeweils weiteren 25.000 Einwohnern, ein Ratsmitglied hinzu zu fügen

– ab 50 Ratsmitgliedern nach vorbeschriebener Regel, kann die jeweilige Gemeinde, die Stadt, der Bezirk, oder die Kreise, die darüber hinaus gehende Mitgliederzahl für den Rat selbst bestimmen.

– bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von 500.000 Einwohnern, wären somit 20 Ratsmitgliedern, der Mindeszahl von 5 Mitgliedern hinzuzufügen. Somit macht dieser Rat dann 25 Mitglieder aus.


Artikel 6 – Volksversammlung auf Ebene der Länder

Am ersten Wochenende des Monats Dezember jeden Jahres, hat eine Versammlung der gewählten Bürgermeister aus den Gemeinden, Städten, Bezirken und Kreisen, gemeinsam mit den Landesministern zu erfolgen.


Artikel 7 – Regelungen

§ 1. Die Gebiete, aufgeführt in der Verfassung vom 04. April 2016, Artikel 4, § 1 und Artikel 5, § 1, § 1.1, § 1.2, § 1.3, § 1.4 §, bestehen aus Gemeinden, Städten und Landkreisen mit Gemarkungen gemäß den Gebietsständen um 1900. Die juristischen Gemeinde- und Gebietesrechte, in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip, gelten als die höchste juristische Rechteform in allen vorgenannten Gebieten. Alle Grundrechte bestehen und verbleiben aber dennoch immer bei den Rechteträgern und nicht bei der Gemeinde, der Stadt oder dem Landkreis. In diesen Lebensgemeinschaften haben demokratische Grundregeln in ihrer ursprünglichen Auslegung zu gelten, welche von der anthroposkratie, der Herrschaft der Menschen, begründet sein muß. Es hat der Grundsatz Anwendung zu finden, daß der Rechteträger unabänderlich die alleinige Ordnungskraft behält.


§ 3. Bis zur Entscheidung gemäß Artikel 1, § 1, § 2, § 3, haben die Gemeinden das Recht, Vertreter ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihres Landkreises in den Gesamtrat für das jeweilige Bundesland, oder später den Bundesstaat, zu entsenden. Diese Vertreter bilden das Parlament des Einzelstaates.

Aus den Reihen der Vertreter der Regionen im Parlament, bildet sich der Landesrat, welche die höchste Instanz im jeweiligen Land sind. In dem jeweiligen Land werden aus den Vertreter der Regionen, durch direkte und unmittelbare Volkswahl die Vertreter in den Gesamtrat und für folgende Bereiche gewählt. Näheres regelt ein noch zu erlassendes Wahlgesetz mit den genauen Verfahrensabläufen und prozentualen Notwendigkeiten für eine Wahlbestimmung.

01. Amt des Vorsitzenden

02. Amt des stellvertretenden Vorsitzenden

03. Amt für das Äußere

04. Amt für Inneres

05. Amt für Justiz und Verbraucherschutz

06. Amt für Finanzen und Bankwesen

07. Amt für Arbeit und Soziales

08. Amt für Ernährung und Landwirtschaft

09. Amt für Verteidigung

10. Amt für Familie, Senioren und Jugend

11. Amt für Gesundheit

12. Amt für Verkehr und Infrastruktur

13. Amt für Umwelt, Naturschutz, Bau und Energie

14. Amt für Bildung und Forschung

15. Amt für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

16. Amt für Öffentlichkeitsarbeit / Pressestelle / Sprecher

 

§ 5. Der Staatsrat für den Bundesstaat Deutschland setzt sich aus Mitgliedern der Landesräte zusammen. Die Wahl des Vorsitzenden hat durch die Bürger in allen Gemeinden, Städten und Landkreisen unmittelbar zu erfolgen. Für die Bereiche 02. bis 16, werden ebenso direkt vom Volke bestimmt. Näheres regelt ein noch zu erlassendes Wahlgesetz mit den genauen Verfahrensabläufen und prozentualen Notwendigkeiten für eine Wahlbestimmung.

01. Amt des Vorsitzenden

02. Amt des stellvertretenden Vorsitzenden

03. Amt für das Äußere

04. Amt für Inneres

05. Amt für Justiz und Verbraucherschutz

06. Amt für Finanzen und Bankwesen

07. Amt für Arbeit und Soziales

08. Amt für Ernährung und Landwirtschaft

09. Amt für Verteidigung

10. Amt für Familie, Senioren und Jugend

11. Amt für Gesundheit

12. Amt für Verkehr und Infrastruktur

13. Amt für Umwelt, Naturschutz, Bau und Energie

14. Amt für Bildung und Forschung

15. Amt für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

16. Amt für Öffentlichkeitsarbeit / Pressestelle / Sprecher

 

§ 6. Jede doppelte oder zeitgleiche Bereichsbesetzung durch gewählte Vertreter ist auch dann untersagt, wenn die jeweils andere Tätigkeit in einer anderen Ebene des Staatsaufbaues organisatorisch möglich wäre. Eine Nebenbeschäftigung eines gewählten Vertreters im Land oder dem Gesamtrat des Bundesstaates Deutschland ist verboten. Spesen und Reisekosten trägt das jeweilige Land des Bundesstaates Deutschland und somit die Gemeinschaft aller Bürger sämtlicher Regionen. Eine entsprechende Vergütungstabelle ist noch zu erstellen. Jede Bezahlung, Vergünstigung oder Zuwendung in Form einer, als Leistungsvergütung zu erkennende Überlassung von Werten oder Begünstigungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Benennung, ist ausgeschlossen. Geschenke Dritter, insbesondere auch bei Staatsbesuchen im Ausland, welche im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Bereiches überreicht werden, sind Eigentum der Volksgemeinschaft, können aber mit deren Zustimmung im Besitz des Beschenkten verbleiben. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Die Ehre, Anerkennung oder Ernennungen bei Auszeichnungen, fällt hingegen alleine dem Ausgezeichneten zu und darf auch nur von ihm verwendet werden. Der Verbleib von allen anderen Werten, die mit Auszeichnungen verbunden sein können, ist durch Volksentscheid zu bestimmen.

 

Bundesstaat Deutschland

im Rechtstand der Verfassunggebenden Versammlung erlassen durch den Versammlungsrat am 30. Juni 2016, verabschiedet und rechtwirksam ab 30.Juni 2016 – 00.00 Uhr Ortszeit/MEZ

Die Staatsgründung und die Verfassung von Deutschland

04. April 2016


Artikel 1 ­ Die Staatsgründung
 
§ 1. Die völkerrechtliche Verfassunggebende Versammlung der Rechteträger aus den souveränen, deutschen Bundesstaaten, ausgerufen am 01. November 2014 und am 11. Oktober 2015 in den rechtswirksamen Stand gesetzt, verkündet hiermit die Gründung des Staatswesens und Völkerrechtssubjekts mit der Bezeichnung Deutschland im  Rechtestand  eines  originären  Völkerrechtssubjekts,  in  der  Rechtsform  des  föderalen  Bundesstaates,  für alle  Gebiete  und  Landflächen  der  deutschen  Volksstämme  und  setzt  es  als  gemeinsames  Staatswesen  der freien  und  souveränen  Rechteträger,  den  deutschstämmigen  Männern  und  Frauen  im  gesamten  deutschen Sprachraum,  mit  allen  aus  ihnen  selbst  hervorgehenden,  jedem  juristischen  Staats­  und  Völkerrecht übergeordneten Recht mit höherem Rang, wie ebenso aufgrund ihrer unveräußerlichen und unauslöschlichen juristischen Rechte und durch diese juristischen Rechte aus ihren jeweiligen souveränen Bundesstaaten und somit an der natürlichen Person dieser Völkerrechtssubjekte, welche sie besitzen und deren alleinige Inhaber und Eigentümer sie sind und weiterhin bleiben, heute, am vierten Tage des Monates April, im Jahre 2016, defacto in den rechtswirksamen Stand.


 Artikel 2 ­ Die Verfassung
 
§ 1. Die geistigen, beseelten, lebenden, nicht verstorbenen oder verschollenen Wesen, ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im Mutterleibe, die sich selbst als Menschen bezeichnen, sind die juristischen Rechteträger, wie darüber die Rechteträger der natürlichen Evolution der Schöpfung an allen Gebieten der Deutschen Völker, die seit über 1300 Jahren diese Landflächen besiedeln und bewohnen, vereint im Bundesstaat Deutschland, welche als alleinige Rechteträger dieser deutschen Völker, selbst die nunmehr gültige Verfassung und die Bezeichnung für ihre Gebiets­ und Landflächen festgelegt haben, in  ihrem  Bestreben  der  Wahrnehmung  eigener  Verantwortung,  die  Freiheit,  die  Menschlichkeit,  die Unabhängigkeit  und  den  Frieden  offen   gegenüber  und  gemeinsam  mit  allen  Menschen  dieser  Erde  zu stärken,   im  Willen  gegenseitiger  Rücksichtnahme  und  Achtung,  ihre  Vielfalt  zu  leben  im  Bewusstsein  der gemeinsamen  Errungenschaften  und  der  Verpflichtung  gegenüber  den  vergangenen  und  aller  künftigen  Generationen, mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Volkes, wie aller Menschen dieser Erde, sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird, mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein juristisches Recht über den geborenen Wesen stehen kann, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf, beauftragt  mit  dem  Erhalt  der  Schöpfung  gegen  jede  andere  Art  der  Religion  und  des  Fanatismus, gleichwohl  im  Wissen  um  die  Bedeutung  einer  Sinnhaftigkeit  für  das  Zusammenleben  denkender  und fühlender Wesen, in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben  diese  Grundsatzverfassung  als  ihre  gemeinsame  Vereinbarung  unter  und  zwischen  ihnen  selbst wirkend,  durch  ihren  höchsten,  menschlichen  Eid  gegeben,  verkündet  und  in  den  verbindlichen  und  über allen anderen Rechten sowie Rechtsystemen stehenden, wirksamen Stand versetzt.


§  2.  Weitere  Bestandteile  zu  Artikel  1,  §  1.  und  Artikel  2,  §  1.,  regelt  ein  nachfolgend  und  ergänzend  zu erstellendes  Gesetzeswerk,  welches  auf  der  Grundlage  der  Inhalte  von  Artikel  2,  §  3.,  sowie entsprechend Artikel 3, §1., §2., § 3., §4., §5, zu erschaffen ist und durch die Verfassunggebende Versammlung, oder von den,  durch  ein  noch  zu  bestimmendes  Wahlgesetz  gewählten  Volksvertretern,  dem  Volke  zur  Abstimmung vorgetragen und dann mit Gesetz zu erlassen sein wird. Jede andere Verfahrensweise ist unzulässig.


§ 3. Kein neues Gesetz, keine Regel, keine Verordnung, oder ihr gleich zu setzende und gleich bedeutsame, nachfolgende  Niederschrift,  welche  erdacht  und  erlassen  wird,  darf  den  Grundsätzen  des  Artikel  2,  §  1. widersprechen,  Teile  davon  aufheben,  verändern,  oder  in  seinem  Sinn,  seiner  Wirkung  oder  Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfasst oder erlassen werden.


 
Artikel 3 ­ Aufhebungen alter Gesetze sowie Neueinsetzungen und Änderungsgesetzgebungen 


§  1.  Sämtliche  Gesetzesaufhebungen  oder  Änderungsgesetzgebungen  bezüglich  der  vorherigen  Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind  im  Rahmen  eines  zu  erlassenden  Gesetzes  festzuhalten  und  im  rechtlichen  Bezug  auf  diesen Verfassungsbestandteil  zu  bestimmen.  Die  in  dieser  rechtlichen  Wirkung  erlassenen  Gesetze,  bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift.


§  2.  Sämtliche,  bis  zur  Erfüllung  des  Artikel  3,  §  1.  vorhandenen  Verfassungschriften,  Gesetze,  Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welch ein den Gebietsteilen, die in Artikel 4, § 1. und Artikel 5, § 1. aufgeführt sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung  dieser  Verfassungsschrift  die  Rechtsunwirksamkeit  und  sind  für  nichtig  erklärt,  sofern  diese Niederschriften  nicht  bereits  von  der  Verfassunggebenden  Versammlung  für  rechtsunwirksam  und  nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von der Verfassunggebenden Versammlung bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze fort. Eine mehrfache Aufhebung, hat in diesem Falle nicht die automatische Wiedereinsetzung zur Folge.


§ 3. Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen,  nachfolgenden  Niederschriften,  sind  im  Rahmen  eines  zu  erlassenden  Gesetzes  festzuhalten und  im  rechtlichen  Bezug  auf  diesen  Verfassungsbestandteil  zu  bestimmen.  Die  in  dieser  rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, werden Bestandteil der Verfassungsschrift und dürfen ihr entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., nicht widersprechen.


§ 4. Bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1., gelten die eingesetzten Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich  zu  setzenden,  nachfolgenden  Niederschriften,  welche  die  Verfassunggebende  Versammlung  bereits über ein Dekret und ein Gesetz erlassen hat.


§ 5. Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden, oder durch den Entscheid der Rechteträger, den Männern und Frauen der deutschen Völker, noch näher zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich  zu  setzenden,  gleich  bedeutsamen  Niederschriften,  sind  im  Rahmen  eines  ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Das Zitiergebot ist somit unabänderlich die Gesetzesgrundlage für sämtliche, nachfolgende Niederschriften. Alle  anderen  Absprachen  oder  Vereinbarungen  im  Innen­  wie  im  Außenverhältnis  des  Geltungsbereiches,
sind rechtsunwirksam.


Artikel 4 ­ Geltungsbereich der Verfassung
 
§ 1. Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26 Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im Einzelnen: Reichsland Elsaß­Lothringen, Königreich Bayern, Königreich  Preußen,  Großherzogtum  Baden,  Großherzogtum  Hessen,  Großherzogtum  Mecklenburg­ Schwerin,  Großherzogtum  Mecklenburg­Strelitz,  Großherzogtum  Oldenburg,  Großherzogtum  Sachsen­Weimar­Eisenach,  Herzogtum  Anhalt,  Herzogtum  Braunschweig,  Herzogtum  Sachsen­Altenburg,
Herzogtum  Sachsen­Coburg­Gotha,  Herzogtum  Sachsen­Meiningen,  Fürstentum  Lippe,  Fürstentum  Reuß ältere  Linie,  Fürstentum  Reuß  jüngere  Linie,  Fürstentum  Schaumburg­Lippe,  Fürstentum  Schwarzburg­ Rudolstadt, Fürstentum Schwarzburg­Sondershausen, Fürstentum Waldeck, Freie Stadt Bremen, Freie Stadt Hamburg, Freie Stadt Lübeck, Frei Stadt Danzig, Königreich Württemberg, Königreich Sachsen. 


Artikel 5 ­ Weiterer Geltungsbereich der Verfassung
 
§  1.  Diese  Verfassung  entfaltet  ihre  Wirkung  darüber  hinaus  auf  nachfolgende  Gebiete  und  Landflächen, sofern  nach  dem  Willen  der  dort  lebenden  und  abstammenden  Menschen  diese  Verfassung  dort  Geltung erlangen soll.
 
§ 1.1 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die  Wirksamkeit  und  Geltung  der  Verfassungsteile  zu  Artikel  2,  §  1,  §  2,  §  3    für  ihre  Gebiete  und Landflächen erklären.
 
§ 1.2 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3 und bei Notwendigkeit gemäß Artikel 3, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, für ihre Gebiete und Landflächen erklären.
 
§ 1.3 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der gesamten Kernverfassung für ihre Gebiete und Landflächen erklären.
 
§ 1.4 Im Zusatz ist die heutige Lage der Gebiete codiert nach ISO 3166 aufgezeigt. Festgestellt am 21. März 2016 und somit nunmehr fortgeltend.


das Kaisertum Österreich mit den Kronländern
Erzherzogtum Österreich, AT, CZ
Königreich Böhmen, CZ
Markgrafschaft Mähren, CZ
Herzogtum Schlesien, CZ, PL
Gefürstete Grafschaft Tirol, AT (Nordtirol und Osttirol), IT (Trentino­Südtirol)
Vorarlberg, AT
seit 1850 Herzogtum Salzburg, AT
Herzogtum Steiermark, AT, SI (Untersteiermark)
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten,
Herzogtum Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest,
Markgrafschaft Istrien
seit 1818 auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator), PL
Preußen mit den Provinzen
Provinz Brandenburg, DE­BE, DE­BB, DE­MV, PL
Provinz Pommern, PL, DE­MV
Provinz Schlesien, PL, DE­SN, CZ (Hultschin)
Provinzen Jülich­Kleve­Berg und Großherzogtum Niederrhein (später zur Rheinprovinz
zusammengefasst), DE­NW (Aachen, Düsseldorf, Essen, Köln), DE­RP (Koblenz, Trier), DE­
SL (Saarbrücken), BE (Eupen­Malmedy), DE­HE (Exklave Wetzlar), ab 1849 auch DE­BW 
(Exklave Hohenzollern)
Provinz Westfalen, DE­NW (Arnsberg, Minden, Münster, Dortmund, Bielefeld)
Provinz Sachsen, DE­ST (Halle, Magdeburg, Merseburg), DE­TH (Erfurt), DE­BB, DE­SN (Torgau)
1848­1851 Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich, zwischenzeitlich zur
Provinz Preußen zusammengefasst), PL (Pomerellen, Ermland­Masuren), RU (Samland), LT (Memelland)
1848­1851 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen, PL
Herzogtum Hessen­Nassau
Provinz Hannover


das Königreich Bayern bestehend aus
Altbayern (München, Landshut, Regensburg), Schwaben (Augsburg) und Franken (Nürnberg,
Ansbach, Bayreuth, Würzburg) rechts des Rheins, DE­BY, DE­HE (Bad Orb)
Exklave Rheinpfalz links des Rheins, DE­RP, DE­SL (Homburg)
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Kurfürstentum Hessen, ab 1860 ganz zu Bayern, DE­BY


das Königreich Sachsen, DE­SN, PL
das Königreich Hannover, DE­NI, DE­HH (Harburg), DE­HB
das Königreich Württemberg, DE­BW
das Großherzogtum Baden, DE­BW


Großherzogtum Hessen, DE­HE, DE­RP bestehend aus
Starkenburg (Provinz) links des Mains, DE­HE (Darmstadt)
Rheinhessen (Provinz) weitgehend links des Rheins, DE­RP (Mainz), DE­HE
Exklave Oberhessen (Provinz) rechts des Mains, DE­HE (Gießen)
das Großherzogtum Luxemburg (der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bund aus), LU, BE (Arel)


das Großherzogtum Mecklenburg­Schwerin, DE­MV (Schwerin, Rostock)
das Großherzogtum Mecklenburg­Strelitz, DE­MV, DE­SH (westliche Teile des Fürstentums
Ratzeburg), DE­BB (sog. Fürstenberger Stiefel der Herrschaft Stargard)
das Großherzogtum Sachsen­Weimar­Eisenach, DE­TH (Weimar, Eisenach, Jena)
das Großherzogtum Oldenburg bestehend aus
Landesteil Oldenburg, DE­NI
Exklave Landesteil Eutin, DE­SH
Exklave Landesteil Birkenfeld, DE­RP, DE­SL


das Kurfürstentum Hessen, DE­HE, DE­TH, einschließlich
Exklave Grafschaft Schaumburg, DE­NI (Rinteln)
Exklave Herrschaft Schmalkalden, DE­TH
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Königreich Bayern, ab 1860 ganz zu Bayern, DE­ BY


das Herzogtum Holstein, DE­SH, DE­HH (Altona, Wandsbek)
das Herzogtum Schleswig (ab 1864), DE­SH (Südschleswig), DK (Nordschleswig)
das Herzogtum Sachsen­Lauenburg, DE­SH
das Herzogtum Nassau, DE­HE (Wiesbaden), DE­RP (Montabaur)
das Herzogtum Braunschweig, DE­NI, DE­ST
das Herzogtum Sachsen­Gotha, DE­TH
das Herzogtum Sachsen­Coburg, DE­BY
das Herzogtum Sachsen­Meiningen, DE­TH
das Herzogtum Sachsen­Hildburghausen (ab 1826 Herzogtum Sachsen­Altenburg), DE­TH
das Herzogtum Anhalt­Dessau, DE­ST
das Herzogtum Anhalt­Köthen, DE­ST
das Herzogtum Anhalt­Bernburg, DE­ST
das Herzogtum Limburg (ab 1839), NL
das Fürstentum Hohenzollern­Hechingen (bis 1849), DE­BW
das Fürstentum Hohenzollern­Sigmaringen (bis 1849), DE­BW
das Fürstentum Liechtenstein, FL
das Fürstentum Lippe, DE­NW
das Fürstentum Reuß ältere Linie, DE­TH (Greiz)
das Fürstentum Reuß jüngere Linie, DE­TH (Gera)
das Fürstentum Schaumburg­Lippe, DE­NI (Bückeburg)
das Fürstentum Schwarzburg­Rudolstadt, DE­TH
das Fürstentum Schwarzburg­Sondershausen, DE­TH
das Fürstentum Waldeck, DE­HE (Arolsen), DE­NI (Pyrmont)
die Landgrafschaft Hessen­Homburg (ab 1817) bestehend aus
Landesteil Homburg, DE­HE
Landesteil Meisenheim, DE­RP
die Freie Stadt Bremen, DE­HB, DE­NI
die Freie Stadt Frankfurt, DE­HE
die Freie Stadt Hamburg, DE­HH, DE­SH (Geesthacht), DE­NI (Cuxhaven)
die Freie Stadt Lübeck, DE­SH


Abgrenzung zu Teilen von Österreich und Preußen außerhalb des Bundes 

Nicht zum Bund aber zum Kaisertum Österreich gehörten:Nicht zum Bund aber zum Kaisertum Österreich gehörten:
 
Königreich Ungarn, HU, SK, AT, UA, RS, RO
Königreich Kroatien und Slawonien, HR
Königreich Galizien und Lodomerien (Ausnahme siehe oben), PL, UA
seit 1850 Herzogtum Bukowina, RO, UA
Lombardo­Venezianisches Königreich, IT
Königreich Dalmatien, HR
Großfürstentum Siebenbürgen, RO
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten, Herzogtum
Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest, Markgrafschaft Istrien.


Nicht zum Bund aber zum Preußischen Staat gehörten:
 
1815–1848, 1851–1866 die Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich Preußen,
zwischenzeitlich zur Provinz Preußen zusammengefasst), PL, RU, LT
1815–1848, 1851–1866 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen (das Herzogtum Gnesen), PL
übrige Provinz Posen (Großherzogtum Posen), PL
 
Abgrenzung zu Staaten in Realunion oder Personalunion mit
Mitgliedstaaten des Bundes
Außerhalb des Bundes standen folgende Staaten in Realunion oder Personalunion mit Mitgliedstaaten des
Bundes:
 
Königreich Dänemark (Personalunion mit Holstein und Lauenburg bis 1864)
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Irland (Personalunion mit Hannover bis 1837)
Königreich der Niederlande (Personalunion mit Luxemburg; ab 1839 mit Limburg)
Fürstentum Neuenburg (Personalunion mit Preußen, 1848 Republik, 1857 vom preußischen König
anerkannt)
Herzogtum Schleswig (Realunion mit Holstein) erst 1864 Eintritt in den Bund
 
Abgrenzung zu deutschsprachigen Gebieten außerhalb des
Deutschen Bundes
Nicht zum Deutschen Bund gehörten folgende Gebiete mit deutschsprachigen Bevölkerungsteilen:
 
die deutschsprachigen Kantone der Schweiz, CH
die französischen Departements im Elsass und in Lothringen, FR
das mehrsprachige Herzogtum Schleswig, DE­SH, DK, erst 1864 zum Bund
die britische Insel Helgoland, DE­SH 

die deutschsprachigen Teile des Königreichs Ungarn, insbesondere das Burgenland, AT, das Banat,
RO, RS, das Großfürstentum Siebenbürgen, RO
die türkische bzw. russische Provinz Bessarabien, MV, UA
das Siedlungsgebiet der Wolgadeutschen, RU
 
 
Der  Versammlungsrat  im  Rechtsstand  der  Verfassunggebenden  Versammlung  vom  01.  November  2014
sowie  im  Rechtstand  des  Rechtsubjekts  Staatenbund  Deutscher  Völker  vom  11.  Oktober  2015  sowie  im
Rechtstand des Reichsverwesers mit der Rechtstellung vom 28. Oktober 1918
 
Vertreten durch die Menschen und die Ratsmitglieder der Verfassunggebenden Versammlung.
 
04. April 2016

Judikative

Innerhalb der Justiz des föderalen Bundesstaat Deutschland sind folgende Positionen zu besetzen:
 
Richter
Staatsanwälte
Anwälte


Menschen mit Vorbildung im Rechtewesen sind hiermit aufgefordert, entsprechende Bewerbungen für diese Positionen  einzureichen.  Gerne  auch  mit  weitergehenden  Kenntnissen  im  Staats­  und  Völkerrecht.  Die Beauftragten des Volkes für die Judikative, werden durch einen staatlich bestallten Beamten ebenfalls in den Rang des Beamten verpflichtet.


Bewerbungen bitten wir an folgende Adresse zu senden:
 
E­Mail: BSDeutschland@t­online.de


WICHTIG ZU WISSEN !!!
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Als  Mensch  ist  man  der  Begünstigte  der  Treuhand,  die  BRD  der  Verwalter  und  somit  Haftende.  Nur  die juristische Person, der geschaffene Strohmann ist zahlungspflichtig, nicht der Mann oder das Weib. Wenn man jetzt allerdings auf seinen Namen, die juristische Person, reagiert und sich darin mündlich oder durch Unterschrift zu erkennen gibt, sind die Rollen getauscht worden. Die BRD wird der Begünstigte und man selbst übernimmt die Haftung als Verwalter der juristischen Person.


Zu  Beginn  eines  Gerichtsverfahrens  werden  die  Rollen  neu  verteilt,  weil  jedes  Verfahren  gegen  eine Treuhand  eine  eigene  Treuhand  darstellt.  Am  Anfang  der  Verhandlung  ist  der  Richter  der  Treuhänder  und somit Haftender. Der Staatsanwalt ist der Vollzieher und wir der Begünstigte.


Alle Gerichtsverfahren sind in Wirklichkeit Treuhandverfahren.

So bald man sich neben seinen Anwalt setzt, hat man das private Schiedsgericht anerkannt. Daher sollte man entweder frei im Raum stehen oder in der Zuschauerreihe sitzen.

Wenn  der  Richter  fragt,  ob  der  Name  anwesend  ist,  sollte  man  sagen:  Nein,  in  der  Treuhandsache MUSTERMANN, MAX mit Geschäftszeichen xyz ist als Begünstigter dieser Treuhand hier anwesend: Max, natürliche Person gemäß § 1 BGB für Max von Musterdorf, Mann aus der Familie Mustermann.
Aus Gründen der Rechtssicherheit fragt man den Richter und den Staatsanwalt  dann  sofort,  wer  von  den  beiden  die  übrigen  zwei  Rollen  übernehmen  will,  denn  die  des Begünstigten ist nun vergeben.


Dann gibt man zu Protokoll, daß man ausschließlich Begünstigter ist, der Richter Treuhänder, also Haftender und der Staatsanwalt Vollstrecker. Der Richter wird dann ganz schnell das Verfahren einstellen.


Man  sollte  sämtliche  postalisch  zugeschickten  Vollstreckungsankündigungen  als  natürliche  Person beantworten  und  sich  als  Begünstigter  zu  erkennen  geben.  Wir  fordern  die  Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens  gegen  die  „Treuhand  NAME“  sowie  dessen  Abwicklung,  wonach  die  Treuhand aufgelöst und sämtliches Treuhandvermögen an uns, als Begünstigter ,ausbezahlt werden soll.


Bemerkenswert  ist  die  Bezeichnung  Privatinsolvenz.  Denn  es  kann  nur  die  juristische  Person  =  Firma  als
Rechtsform in die Insolvenz gehen.

Exekutive

Für die Sicherheitsbehörden des  föderalen Bundesstaat Deutschland sind folgende Positionen zu besetzen:
 
allgemeine Sicherheitsdienste
Schutzmänner und Frauen
Grenzschützer
 
 
Menschen  mit  Vorbildung  in  diesen  Bereichen  sind  hiermit  aufgefordert,  entsprechende  Bewerbungen  für
diese Positionen einzureichen. Gerne auch mit weitergehenden Kenntnissen. Beauftragten des Volkes für die
Exekutive, werden durch einen staatlich bestallten Beamten ebenfalls in den Rang des Beamten verpflichtet.
 
Bewerbungen bitten wir an folgende Adresse zu senden:
 

E­Mail: BSDeutschland@t­online.de

1.Verfassungszusatz

Verfassungszusatz Blatt 1 ­ Aufhebungen zur Verfassung vom 04. April 2016 entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., sowie Artikel 3, §1., §2., §5, vom 05. April 2016


Artikel 1
 
 
§  1.  Die  Verfassungsschrift  vom  28.  März  1849,  näher  bezeichnet  als  Paulskirchenverfassung,  wird  als nichtig  erklärt  und  ist  hiermit  aufgehoben.  Weggefallen  und  aufgehoben  sind  alle  Inhalte  dieser Verfassungsurkunde,  beginnend  mit    Abschnitt  I,  Artikel  1,  bis  einschließlich  Abschnitt  VII.  Artikel  I.  bis Artikel IV.


§  1.1  Die  Verordnungsschrift  von  16.  April  1871,  näher  bezeichnet  als  Kaiserverfassung,  wird  als  nichtig erklärt und ist hiermit aufgehoben. Weggefallen und aufgehoben sind alle Inhalte dieser Verfassungsurkunde, beginnend  mit  vorstehenden  Änderungsgesetzen,  dann  §  1  bis  §  3,  und  weiterhin  dem  Vorwort  der Verfassungsurkunde und desweiteren von Artikel 1. bis einschließlich Artikel 78.


 
§  1.2  Die  Verordnungsschrift  von  11.  August  1919,  näher  bezeichnet  als  Weimarer  Verfassung,  wird  als nichtig  erklärt  und  ist  hiermit  aufgehoben. Weggefallen  und  aufgehoben  sind  alle  Inhalte  dieser Verfassungsurkunde,  beginnend  mit    Erster  Hauptteil,  Erster  Abschnitt,  Artikel  1,  bis  einschließlich Übergangs­ und Abschlußbestimmungen Artikel 166 bis Artikel 181.


 
§  1.3 Die Verordnungsschriften  und  Gleichschaltungsregeln  vom  30.  Januar  1933  bis  08.  Mai  1945,  näher bezeichnet als so genanntes 3. Deutsches Reich, werden als nichtig erklärt und sind hiermit aufgehoben.  


 
§ 1.4 Die Besatzungsordnung vom 23. Mai 1949 bis 17. Juli 1990, näher bezeichnet als Grundgesetz für die Bundesrepublik  in  Deutschland,  wird  als  nichtig  erklärt  und  ist  hiermit  aufgehoben.  Weggefallen  und aufgehoben sind alle Inhalte dieses Grundgesetzes, beginnend mit  dem Vorwort und der Präambel, weiter über, I. Grundrechte, Artikel 1 bis Artikel 19, bis einschließlich, XI. Übergangs­ und Schlußbestimmungen, Artikel 116 bis Artikel 146. Vorher aufgehoben durch die vier Alliierten der Kriegshandlungen bis 08. Mai 1945, entsprechend Bundesgesetzblatt II. Seiten 885, 890, vom 23. September 1990.


 
§  1.5  Die  Besatzungsordnung  nach  dem  08.  Mai  1945,  näher  bezeichnet  als  Deutsche  Demokratische Republik,  sowie  die  Verwaltungsordnungen  und  deren  Verfassung  vom  7.  Oktober  1949,  sowie  alle nachfolgenden Änderungen und aller weiteren Gebiete in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, werden als nichtig  erklärt  und  sind  hiermit  aufgehoben.  Weggefallen  und  aufgehoben  sind  alle  Inhalte  dieser Verfassungurkunde als Besatzungsordnung, beginnend mit der Präambel, Aufbau der Verfassung, A,B, und C,  Artikel  1­5  bis  Artikel  144  weiter  über,  A.  Grundlagen  der  Staatsgewalt,  Artikel  1  bis  Artikel  5,  bis einschließlich X. Übergangs­ und Schlußbestimmungen, Artikel 144. Vorher aufgehoben durch die Russische Föderation  als  Besatzungsmacht  und  sogleich  Siegermacht  der  Kriegshandlungen  bis  08.  Mai  1949, entsprechend  den  Vereinbarungen  der  vier  Siegermächte  über  das  Dokument  vom  17.  Juli  1990  zu Paris/Frankreich.


 
§ 1.6 Alle Verwaltungs­ und Regulierungsanordnungen sowie alle Gebietsabteilungen, welche im Versailler Vertrag vom 10. Januar 1920, bzw. 28. Juni 1919 festgehalten wurden, werden als nichtig erklärt und sind hiermit  aufgehoben.  Weggefallen  und  aufgehoben  sind  alle  Inhalte  dieser  einseitigen  Vereinbarung  als Besatzungsordnung,  beginnend  mit  dem  Inhalt  Völkerbundsatzung,  Artikel  1  bis  Artikel  26,  bis einschließlich Inhalt, Verschiedene Bestimmungen, Artikel 434 bis Artikel 440. Als Protokoll zum Versailler Vertrag vom 28.06.1919 und Vereinbarung zum Versailler Vertrag vom 28.06.1919, näher bezeichnet.


 
§  1.7  Alle  Geschäftsordnungen  des  privaten  Wirtschaftskonsortiums  nach  internationalem  See­  und Handelsrecht,  mit  der  Bezeichnung  Bundesrepublik  Deutschland,  seit  der  Tageswende  vom  17.  Juli  1990 zum 18. Juli 1990, 0.01 Uhr, bis zum 11. Oktober 2015 in einem Teilgebiet der unter Abschnitt III, Artikel 1, § 12, § 13, § 14, näher beschriebenen Gesamtgebiete aktiv tätig, werden als nichtig erklärt und sind hiermit aufgehoben.  Weggefallen,  bzw.  in  ihrer  Wirkung  aufgehoben  und  somit  als  rechtunwirkam  und  nichtig erklärt, sind alle Inhalte des Grundgesetzes ab dem 18. Juli 1990, bzw. dem 03. Oktober 1990, die Präambel, dann  I.  Grundrechte,  ab  Artikel  1,  bis  Geltungsdauer  des  Grundgesetzes,  Artikel  146,  einschließlich  aller sonstigen Inhalte dieser Geschäftsordnung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Bundesrepublik Deutschland. Ein  temporärer  Fortbestand  der  vorhandenen  Verwaltungsstrukturen,  alleine  zum  Erhalt  von  Ruhe  und Ordnung, wird durch ein Gesetz näher bestimmt.


 
§ 1.8. Das BGB in seiner Urschrift von 1896 und der abschließenden Veröffentlichung vom 1900, wie jede nachfolgende  Ausführung  sowie  alle  diesen  Daten  nachfolgenden  Änderungen  und  Auflagen,  werden  als nichtig  erklärt  und  sind  hiermit  aufgehoben.  Weggefallen  und  aufgehoben  und  somit  als  rechtsunwirksam und nichtig erklärt werden alle Inhalte.
 
 
Bundesstaat Deutschland
im Rechtstand der Verfassunggebenden Versammlung
erlassen durch den Versammlungsrat am 05. April 2016


 
verabschiedet und rechtwirksam ab 05. April 2016 ­ 11.30 Uhr Ortszeit/MEZ